Wertermittlung

Wertermittlung im Kleingarten – Merkblatt des BDG

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Die Wertermittlungsprotokolle bringen sekundär den materiellen Wert einer Parzelle ohne Grund und Boden zum Ausdruck.
Das Primat liegt aber darauf, dass die  Protokolle ein wichtiges Zeitdokument sind, welches bei Rückgabe des Gartens die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung gemäß BKleingG (nach Pachtvertrag) nachweisen. Ist diese nicht vorhanden, so sind im Protokoll Maßnahmen und Verpflichtungen zur Herstellung der „kleingärtnerischen Parzelle“ einschließlich Baulichkeiten verbindlich festzulegen.
(Hinweise für unsere Mitglieder im Mitgliederbereich)


Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kennt das BKleingG keine grundsätzliche Entschädigungspflicht für den Fall, dass der Pachtvertrag endet. Auch das BGB kennt keinen Entschädigungsanspruch des Pächters. Das BKleingG regelt lediglich für die Beendigung von Kleingartenpachtverträgen. Es hat sich jedoch über die Jahrzehnte die Praxis entwickelt, dass zwischen den Vertragsparteien, also Verpächter und Pächter, bei Abschluss des Pachtvertrages oder bei Beendigung des Pachtvertrages vereinbart worden ist, dass der Pächter seine Anpflanzungen und Anlagen zurücklässt und an den neuen Pächter weitergeben kann oder gar muss. Dabei wird der Wert der Anpflanzungen und Anlagen in der Regel durch die Wertermittlung eines zertifizierten Wertermittlers des Landesverbandes (also eines Mitgledsverbandes / -vereines) auf der Grundlage von Richtlinien bestimmt.

Richtig ist, dass in § 11 Abs. 1 BKleingG geregelt ist, dass der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder übernommenen Anpflanzungen und Anlagen hat. Voraussetzung ist demnach, dass der Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 von Seiten des Verpächters gekündigt worden ist.
Deshalb kommt es auf die vertraglichen Regelungen zwischen Verpächter und Pächter, also im Pachtvertrag an.  Dort ist geregelt, ob der scheidende Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Anpflanzungen und Anlagen zurückzulassen und für diesen Fall eine „Entschädigung“ zu verlangen hat.


Auszug aus der Verfahrensrichtlinie des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. zur Anwendung der Richtlinie des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung von Anlagen und Anpflanzungen in Kleingärten und Gartenanlagen der Mitgliedsverbände:

1. Wertermittlungen sind durch den Vereinsvorstand beim zuständigen Mitgliedsverband anzumelden, wenn u. a.

      • ein Pächterwechsel erfolgen soll,
      • ein Vermögensnachweis, z.B. bei Ehescheidungen, erforderlich ist,
      • eine Kündigung durch den Verein erfolgt,
      • der bisherige Pächter verstorben ist,
      • der Kleingartenpächter den Wert seines Kleingartens feststellen lassen möchte. Grundsätzlich sind bei Pächterwechsel und Vermögensnachweis Wertermittlungen durchzuführen.

2.  Der Vereinsvorstand hat die Wertermittlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Dazu zählt u. a.:

      • Abfordern von Genehmigungen und Bauunterlagen vom abgebenden Pächter bzw. aus eigenem Bestand,
      • Aussagen zum Bestandsschutz der baulichen Anlagen,
      • Beschluss über Abriss ungesetzlicher Bauten,
      • Beschluss über Ziergehölze und Koniferen über 3 m,
      • vom abgebenden Pächter eingebrachte Umlagen,
      • Ver- und Entsorgung und Grenzzustände.

3. Der Vereinsvorstand hat rechtzeitig (14 Tage vor dem Bewertungstermin) den abgebenden Pächter einzuladen.

Eine Bewertung ohne Auftrag, den Pächter oder einen von ihm Beauftragten ist nicht statthaft. Fehlt der abgebende Pächter trotz Terminzusage unbegründet, sind die anfallenden Aufwendungen ihm anzulasten. Dies gilt analog für Versäumnisse durch den Vorstand.