Neue Regelungen für das Transparenzregister

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2021 in Kraft.

Für Vereine führt das zu einer Verschärfung der Meldepflichten – zum Vereinsregister. Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen entfällt.
Die wichtigste Änderung:
Die Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für das laufende und zurückliegende Jahre war nicht möglich. Wegen der vergleichsweisen geringen Gebühr (4,80 Euro jährlich) war der Aufwand dafür aber unverhältnismäßig hoch. Künftig werden steuerbegünstigte Körperschaften deshalb von der Gebührenerhebung befreit. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

Für gemeinnützige Einrichtungen entfällt aber lediglich die Gebührenpflicht, nicht die Meldepflicht. Da die Daten aus dem Vereinsregister übernommen werden, ist das für Vereine in der Regel aber ohne Bedeutung.
Hinweis: Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind aber noch gültig.

Verspätete Meldungen zum Vereinsregister können problematisch werden

Die bisherige Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Vereinsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, entfällt.

Für Vereine bedeutet das zwar nicht, dass sie jetzt eine getrennte Meldung zum Transparenzregister machen müssen. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen.

Die Fiktionwirkung entfällt aber, wenn die Registereintragungen nicht aktuell sind. Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

Unterlassene Meldungen an das Vereinsregister selbst bleiben ohne Folgen. Das Registergericht kann zwar die Meldung durch Zwangsgelder erzwingen, nicht aber unterlassene Meldungen im Nachhinein bestrafen. Anders beim Transparenzregister. Hier werden unterlassene Meldungen mit Bußgeldern belegt.

Solange nicht geklärt ist, wie bei Vereinen hier in der Praxis verfahren wird, sollten Vereinsvorstände darauf achten, alle Änderungen im Vorstand unverzüglich zum Vereinsregister anzumelden.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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